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eVB für ein Kurzzeitkennzeichen

Kunden der EUROPA-go können über den Online-Kunden-Bereich die Aushändigung einer EVB (elektronische Versicherungsbestätigung) für ein Kurzzeitkennzeichen beantragen. Erfolgt im Anschluss an das Kurzzeitkennzeichen eine endgültige Zulassung, wird die Dauer des Kurzzeitkennzeichens in den Hauptvertrag einbezogen. Anstatt der 120 Euro zahlen Sie dann lediglich Ihre normale Versicherungsprämie für die paar Tage des Kurzzeitkennzeichens anteilig. Sollte es nicht zu einer endgültigen Zulassung kommen, müssen wir für das Kurzzeitkennzeichen separat 120 Euro berechnen.

Um missbräuchliche Verwendungen zu vermeiden, werden Kurzzeit-Kennzeichen von der zuständigen Zulassungsbehörde nur fahrzeugbezogen erteilt, nach Vorlage der Kfz-Papiere. Darüber hinaus ist im Regelfall eine gültige Hauptuntersuchung (HU) oder Sicherheitsprüfung des Fahrzeugs nach § 29 StVZO erforderlich. Ohne diese sind nur Fahrten zulässig, die zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle oder zur Reparatur im Zulassungsbezirk dienen.

"Spontankäufe" von Fahrzeugen mit einem vorsorglich mitgebrachten Kurzzeitkennzeichen sind daher nicht möglich.

Bitte informieren Sie sich bei der im Bedarfsfall betroffenen Zulassungsbehörde über die erforderlichen Unterlagen.

In der Vergangenheit gab es einen Zwischenhandel mit Kurzzeit-Kennzeichen und damit zahlreiche missbräuchliche Verwendungen. Daher hat der Gesetzgeber die Fahrzeugzulassungsverordnung geändert. Ab dem 01.04.2015 werden Kurzzeit-Kennzeichen von der zuständigen Zulassungsbehörde nur noch fahrzeugbezogen erteilt, nach Vorlage der Kfz-Papiere.

Darüber hinaus ist im Regelfall eine gültige Hauptuntersuchung (HU) oder Sicherheitsprüfung des Fahrzeugs nach § 29 StVZO erforderlich. Ohne diese sind künftig nur noch Fahrten zulässig, die zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle oder zur Reparatur im Zulassungsbezirk dienen.

"Spontankäufe" von Fahrzeugen mit einem vorsorglich mitgebrachten Kurzzeitkennzeichen sind ab April daher nicht mehr möglich.

Bitte informieren Sie sich bei der im Bedarfsfall betroffenen Zulassungsbehörde über die erforderlichen Unterlagen.

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