Fragen & Antworten
zum Schadenfreiheitsrabatt
Fragen & Antworten

Fragen und Antworten zum Schadenfreiheitsrabatt

Leider können wir ausschließlich schadenfreie Zeiten (Schadenfreiheitsrabatte) anrechnen, die uns durch einen Vorversicherer online, d.h. auf Basis des markteinheitlich abgestimmten technischen Systems, bestätigt werden. 
Maßgeblich für die Beitragsberechnung sind immer die schadenfreien Jahre, die uns vom Vorversicherer schriftlich mitgeteilt werden. In der Regel finden Sie diese Angabe im Versicherungsschein unter der Bezeichnung SF (Schadenfreiheit). Je nach Beitragskalkulation können die Prozente (Beitragssatz) bei den Versicherern unterschiedlich sein. Entscheidend ist unseres Erachtens allerdings immer das, was Sie effektiv zahlen müssen. So kann es auch vorkommen, dass die zu zahlenden Beiträge bei der einen Gesellschaft mit einem Beitragssatz von 30% höher sind als bei einer weiteren Gesellschaft bei 35%. Wichtig ist außerdem noch, dass die Wettbewerber teilweise Sondereinstufungen (zum Beispiel der neue Zweitwagen wird wie der Erstwagen berechnet) anbieten. Diese Sondereinstufungen werden in der Regel von uns, wie auch von vielen anderen Versicherern, nicht übernommen! 
Grundsätzlich gibt es ohne eine eigene Vorversicherung die folgenden Möglichkeiten:

1. Ersteinstufung ohne Vorversicherung:

Personen, die den Führerschein weniger als 3 Jahre besitzen, werden in die Schadenfreiheitsklasse 0 eingestuft.

Beitragssätze Pkw: Haftpflicht 100 % - Vollkasko 60 % - Teilkasko 157 %

Beitragssätze Motorrad: Haftpflicht 83 % - Teilkasko 161 %

2. Führerscheinregelung:

Ist der Versicherungsnehmer seit mindestens 3 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis, erfolgt die Einstufung in Schadenfreiheitsklasse 1.

Beitragssätze Pkw: Haftpflicht 60 % - Vollkasko 47 % - Teilkasko 100 %

Beitragssätze Motorrad: Haftpflicht 45 % - Teilkasko 100 %

Hinweis: Diese Einstufung wird in unserem Tarifrechner anhand Ihrer Angaben automatisch berechnet!

3. Führerschein-Plus-Regelung:

Sind der Versicherungsnehmer und alle weiteren Fahrer mindestens 30 Jahre alt und seit mindestens 10 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis, erfolgt die Einstufung in Schadenfreiheitsklasse 1. Diese Regelung gilt nur für einen Pkw und nur, wenn der Versicherungsnehmer auch der Halter ist.

Beitragssätze Pkw: Haftpflicht 53 % - Vollkasko 44 % - Teilkasko 99 %

Hinweis: Diese Einstufung wird in unserem Tarifrechner anhand Ihrer Angaben automatisch berechnet!

Grundsätzlich gibt es für weitere Pkw und Kräder ohne eine eigene Vorversicherung die folgenden beiden Möglichkeiten:

1.) "Zweitwagenregelung":
Sie wird angewendet, wenn der Versicherungsnehmer bereits einen anderen Pkw oder ein Krad bei uns oder einem anderen Versicherer mit mindestens der Schadenfreiheitsklasse SF 1 versichert hat. Die Beitragssätze betragen bei Pkw in der Haftpflicht- 60%, in der Vollkasko- 47% und in der Teilkaskoversicherung 100%, bei Krädern in der Haftpflicht- 45% und in der Teilkaskoversicherung 100%.

2.) "Zweitwagen-Plus-Regelung":
Die detaillierten Voraussetzungen entnehmen Sie bitte den online verfügbaren Vertragsinformationen. Kurz zusammengefasst sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • es muss schon ein Pkw oder ein Krad mit mindestens SF 3 versichert sein,
  • die Fahrer sind mindestens 24 Jahre alt,
  • der Versicherungsnehmer ist mindestens 24 Jahre alt,
  • der Versicherungsnehmer oder sein in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner sind Halter des Fahrzeugs.

Die Beitragssätze betragen bei Pkw in der Haftpflicht- 50%, in der Vollkasko- 42% und in der Teilkaskoversicherung 98%, bei Krädern in der Haftpflicht- 41% und in der Teilkaskoversicherung 98%.

Ein Vertrag wird nur besser eingestuft, wenn er im abgelaufenen Kalenderjahr schadenfrei bestanden hat und die Vertragslaufzeit mindestens 6 Monate betrug. Bitte beachten Sie, dass eine bessere SF-Klasse nicht unbedingt immer einen besseren Beitragssatz bedeutet. Gerade in höheren SF-Klasse kommt es vor, dass der Beitragssatz über einige Jahre konstant ist.  
Es ist die SF-Klasse anzugeben, die zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns (Ummeldedatum) Gültigkeit besitzt. Erfolgte beispielsweise die Ummeldung des Fahrzeugs am 30.12.2021, ist die SF-Klasse aus 2021 anzugeben. Bei einer Ummeldung am 02.01.2022 ist die für 2022 gültige SF-Klasse heranzuziehen.
Die zur Rückstufung führenden Schäden und die daraus resultierenden SF-Klassen können im Tarifrechner nicht automatisch berücksichtigt werden. Welche Schadenfreiheitsklasse Sie für eine richtige Beitragsberechnung eintragen müssen, erfahren Sie in den Vertragsinformationen. Beispiel: Vollkaskoschaden im Kalenderjahr 2021, Vollkasko-Schadenfreiheitsklasse in 2021 ist SF 17, Versicherungsbeginn ist der 01.01.2022, einzugebende Vollkasko-Schadenfreiheitsklasse ist SF 10. 
Maßgeblich für die Beitragsberechnung ist die Anzahl der schadenfreien Jahre (SF-Klasse), die uns von Ihrer Vorversicherung bestätigt wird. Auf Basis dieser SF-Klasse wird der bei uns gültige Beitragssatz ermittelt. Dieser kann unter Umständen von dem Ihrer Vorversicherung abweichen, da jede Versicherung die Zuordnung der Beitragssätze zu den Schadenfreiheitsklassen individuell festlegt. Ein höherer Beitragssatz muss jedoch nicht immer bedeuten, dass auch der tatsächlich bei uns zu zahlende Beitrag höher ist, als der Ihrer Vorversicherung. Welche SF-Klasse für Sie gültig ist, erfahren Sie in dem letzten Versicherungsschein bzw. der letzten Beitragsrechnung Ihrer Vorversicherung. Bitte beachten Sie, dass wir eine unternehmensindividuelle Sondereinstufung von Ihrer Vorversicherung nicht übernehmen können. In diesem Fall rechnen wir lediglich die SF-Klasse an, die uns von der Vorversicherung bestätigt wird. In der Regel sollten Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen können, ob eine Sondereinstufung für Ihren Vertrag gültig ist. 
Liegt die Vertragsaufhebung länger als 10 Jahre zurück, ist der Schadenfreiheitsrabatt verfallen. Liegt der Zeitpunkt weniger als 10 Jahre zurück, kann die zum Aufhebungszeitpunkt gültige Beitragsklasse (unter Berücksichtigung eventueller Schäden) angerechnet werden, wenn der Versicherungsnehmer für die gesamte Dauer der Unterbrechung im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war. Lag keine gültige Fahrerlaubnis vor, wird der Vertrag für jedes Jahr, in dem der Versicherungsschutz unterbrochen war, um eine SF-Klasse zurückgestuft. 
Teilkaskoschäden haben keine Auswirkung auf den Schadenfreiheitsrabatt. Die SF-Klasse in der Teilkasko ist bei uns abhängig von der Beitragsklasse der Haftpflicht. Das bedeutet, dass Haftpflichtschäden zu einer Beitragssatzrückstufung in der Teilkaskoversicherung führen. 
Die Dauer der schadenfreien Zeit eines Vertrages wird durch die Schadenfreiheitsklassen (SF 1/2 bis 50), durch die Klasse 0 und durch die Schadenklassen (S und M) beschrieben. Durch nahezu identische Schadenaufwendungen in bestimmten Zeiträumen, können mehrere aufeinander folgende Beitragsklassen auch zu einem identischen Beitragssatz (Prozentsatz) führen. 
Die Beitragsklasse nach einer Vertragsunterbrechung richtet sich nach der Dauer der Unterbrechung und den im Kalenderjahr der Unterbrechung angefallenen Schäden. War der Versicherungsvertrag im Kalenderjahr der Unterbrechung schadenfrei, wird der Vertrag bei Wiederzulassung bei uns wie folgt eingestuft: 1.) Bei einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes bis zu sechs Monaten wird die Beitragsklasse so behandelt, als hätte andauernd Versicherungsschutz bestanden. 2.) Bei einer Unterbrechung von mehr als 6 Monaten und bis zu einem Jahr behält der Vertrag die gleiche Beitragsklasse wie vor der Unterbrechung. 3.) Bei einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr und bis zu 10 Jahren kann eine Beitragsklasseneinstufung nach unserer Pausen-Plus-Regelung (siehe Produkt-Highlights) erfolgen. Das bedeutet eine Einstufung in die gleiche Beitragsklasse wie zu Beginn der Unterbrechung, wenn für den gesamten Zeitraum der Unterbrechung eine gültige Fahrerlaubnis vorlag. Andernfalls wird der Vertrag pro Jahr um eine Beitragsklasse zurückgestuft. 4.) Bei einer Unterbrechung von mehr als 10 Jahren ist der Schadenfreiheitsrabatt unabhängig von seiner vorherigen Höhe verfallen. 5.) Grundsätzlich ist zu beachten, wenn der Vertrag im Kalenderjahr der Unterbrechung nicht schadenfrei ist, erfolgt zunächst die Schadenrückstufung und anschließend die obige Unterbrechungsregelung. 
Nein! Mit unserem Rabattschutz haben Sie einen Schaden im Jahr frei. Er sorgt dafür, dass Sie nach einem rabattbelastenden Schaden mit Ihrem Pkw Ihren über Jahre aufgebauten Schadenfreiheitsrabatt behalten. Diese besondere Leistung bieten wir Ihnen optional gegen einen Aufpreis für die Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung an.